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Betrieblicher Datenschutz

Haben Sie eine*n betriebliche*n Datenschutzbeauftragte*n?

Allgemein bekannt ist, dass Betriebe in denen „in der Regel mehr als 9 Personen“ mit der „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ der Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden unterliegen. Wurde ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter (der bei mehr als 9 Mitarbeitern – welche personenbezogene Daten verarbeiten – zu stellen ist) bestellt, entfällt diese Meldepflicht.

Weniger bekannt ist, dass der Inhalt der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für alle Betriebe gilt, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auch für Einzelunternehmen und Kleinbetriebe schreiben diese Vorschriften sehr konkrete Maßnahmen vor, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Diese gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen beginnen mit besonderen Vorgaben bei der Erhebung von Daten und und begleiten diese bis zur Sperrung oder Löschung der Datensätze.

Als Stichworte seien hier nur einige Beispiele genannt:

  • Erstellung von Verfahrensverzeichnissen
  • Trennungsgebot (z.B. Speicherung von Daten in unterschiedlichen Dateien)
  • Zweckbindung
  • Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrolle
  • Datenverarbeitung im Ausland („Cloud“, Microsoft 365 und auch Google-Mail)
Wir agieren für Sie als externe Datenschutzberatende

Wir haben ausgebildetes Personal, welches für diese Funktion zwingend vorgeschrieben ist und verbinden an dieser Stelle die benötigten Kompetenzen EDV-Sicherheit und langjährige kaufmännische sowie organisatorische Erfahrung.

Wir bieten Ihnen im Rahmen eines Gesprächs an, zu ermitteln wie wir Ihnen bei der Umsetzung der wachsenden Anforderungen der Datenschutzbestimmungen helfen können.

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